Die einzige Ausnahme ist, wenn sie Einnahmen über dem Grundfreibetrag von 8652 Euro im Jahr erzielen und diese aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Kapitaleinkünften oder Mieten stammen. Es kann aber unter bestimmten Umständen sehr sinnvoll sein, trotzdem eine Steuererklärung zu machen – insbesondere dann, wenn die Ausgaben als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben deklariert werden können oder wenn der Student nebenbei steuerpflichtig arbeitet.
Im Steuerrecht wird zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben unterschieden. Doch was versteckt sich hinter diesen beiden Begriffen? Sonderausgaben sind Ausgaben, die eigentlich nicht direkt mit dem Beruf zu tun haben, aber dennoch zum Steuersparen genutzt werden dürfen. Werbungskosten hingegen sind alle Ausgaben, die direkt aus der beruflichen Tätigkeit entstehen. Der große Unterschied zwischen beiden ist, dass Sonderausgaben nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro abgeschrieben werden dürfen und nicht in das nächste Jahr übertragen werden können. Bei Werbungskosten sieht das anders aus: Sie sind einerseits in ihrer Höhe nicht gesetzlich reglementiert, dürfen andererseits – und das ist das entscheidende – als sogenannte Verlustleistung von einem Jahr in das nächste mitgenommen werden. Praktisch bedeutet dies, dass der Studierende aus Sicht des Finanzamts während des Studiums wegen seiner Ausgaben einen Verlust erwirtschaftet, der ihm später gutgeschrieben werden muss.
Die Steuergesetzgebung unterscheidet ganz genau, ob der Betroffene eine erste oder eine zweite Ausbildung macht. Während der ersten Ausbildung können Ausgaben nur als Sonderausgaben, während der zweiten jedoch als Werbungskosten deklariert werden. Das diese Unterteilung nicht unbedingt logisch ist, befand auch das höchste Finanzgericht in Deutschland – der Bundesfinanzhof – und hat deshalb diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus. Bis 2014 war es zudem sehr einfach, eine erste Ausbildung nachzuweisen. Dazu zählte bereits ein mehrwöchiger Kurs etwa als Rettungssanitäter. Seit 2015 muss diese hingegen mindestens ein Jahr lang dauern und mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Ein absolviertes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in jedem Fall eine Ausbildung. Das gilt auch dann, wenn der Abschluss im Ausland erreicht und in Deutschland anerkannt wurde oder wenn der Student einen Master an sein Bachelor-Studium anschließt. Hier können Ausgaben immer als Werbungskosten abgesetzt werden.
Für die meisten Studenten gilt, dass ihre Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen und sie entsprechend auch keine Lohnsteuer zahlen müssen. Betroffen sind insbesondere alle, die in einem „Mini-Job“ arbeiten – hier wird das Einkommen pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Sie können deshalb auch keine Steuern zurückfordern. Wenn das Studium allerdings als Werbungskosten abgesetzt werden kann, lohnt sich fast immer die Steuererklärung. Der festgestellte Verlust wird in den kommenden Jahren von der Steuer abgezogen und zurückgezahlt.
Von der Steuer können alle Ausgaben abgesetzt werden, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen. Das reicht von Fachbüchern über Weiterbildungen und Nachhilfe bis hin zu der Miete, falls ein neuer Wohnsitz erforderlich wurde. Alle finanziellen Aufwendungen müssen allerdings belegt werden – beispielsweise mit Quittungen. Bis zum Urteil des Verfassungsgerichts raten Experten allen Studenten, eine Steuererklärung mit Werbungskosten einzureichen und dabei auf die unklare Rechtslage hinzuweisen.
Obwohl es selbstverständlich möglich ist, alle Formulare handschriftlich auszufüllen, ist dies in der Praxis recht aufwändig. Einfacher lässt sich der Prozess mit einer entsprechenden Software, einem Online Steuerberater wie felix1.de oder Steuerberaten.de sowie mit einem Hilfeverein erledigen. Natürlich besteht auch die herkömmliche Möglichkeit zu einem Steuerberater zu gehen.